Regeste
Verteilungsplan im Konkurs; Erlös von Pfandgegenständen (Art. 262 Abs. 2 SchKG).
Die durch den Umbau einer Liegenschaft angefallenen Kosten sind von der Konkursmasse und nicht vom Pfandgläubiger zu tragen, da sie weder der Erhaltung noch der Nutzung dienen.