Regeste
Da nach Art. 28 BtG die zuständige Bundesstelle darüber zu entscheiden hat, ob einem Bundesbeamten die Ermächtigung zur Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Akten zu erteilen oder zu verweigern sei, verstiesse es gegen die Grundsätze der Gewaltentrennung und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, wenn eine solche Entscheidung von einem Kanton im Rahmen der Rechtshilfe angefochten werden könnte (Erw. 4). Dem Kanton bleibt die Möglichkeit vorbehalten, gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verfahren (Erw. 5).