Regeste
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Art. 14 Abs. 2 BewV: Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Grundstück nur dann als in der Bauzone gelegen gilt, wenn dies von der für die Raumplanung zuständigen kantonalen Behörde schriftlich bestätigt wird. Fall, in dem die Überbaubarkeit des Grundstückes für die zuständige Behörde offenkundig war (Erw. 2).
2. Art. 6 Abs. 2 Bst. d BewB: Berechtigtes Interesse für den Erwerb eines Grundstückes, das an einem Ort liegt, der unter Wohnungsnot leidet und das dazu bestimmt ist, darauf preisgünstige Wohnungen zu erstellen. Kriterien für die Beurteilung der Not an Wohnungen und der Preisgünstigkeit derselben (Erw. 3).