Regeste
Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).