Regeste
Arrest oder Pfändung von eingelagerten Waren; Kostenübernahme für die Lagerung (Art. 105 SchKG).
Die Mitteilung, mit welcher das Betreibungsamt den Dritten als Lagerhalter über seine Verpflichtung gemäss Art. 98 Abs. 2 SchKG informiert, die einstweilen in seinen Händen gelassenen Waren jederzeit zur Verfügung zu halten, bewirkt nicht die Unterbrechung oder gar Beendigung des Lagervertrages; die Lagerhaltungskosten richten sich weiterhin nach jenem Vertrag. Wenn dieser hingegen durch Fristablauf oder Kündigung endet und das Betreibungsamt anordnet, dass als Sicherungsmassnahme die verarrestierten oder gepfändeten Waren beim Lagerhalter in Verwahrung bleiben, kann vom Gläubiger verlangt werden, die Lagerhaltungskosten gestützt auf Art. 105 SchKG vorzuschiessen (E. 1 und 2).