Regeste
Art. 23 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (LwG; SR 910.1) und Geflügelverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.335); Pflicht zur Übernahme von inländischem Geflügel. Befreiung von der Übernahmepflicht wegen unzumutbarer Härte.
1. Geflügel, dessen Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 28 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung).
2. Nur derjenige Geflügelimporteur kann wegen unzumutbarer Härte von der Pflicht, inländisches Geflügel zu übernehmen, befreit werden (Art. 2 lit. b Geflügelverordnung), welcher keine Möglichkeit hat, Geflügel aus inländischer Produktion abzusetzen, das dem ausländischen Geflügel entspricht, welches er einzuführen gedenkt.