Regeste
Art. 151 Abs. 1 ZGB.
Der Richter, der den Anspruch der Ehefrau auf eine Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB bejaht, muss von Amtes wegen feststellen, ob die Beeinträchtigung des schuldlosen Ehegatten dauernd oder nur vorübergehend ist; im letzteren Fall ist nur eine Rente für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Wendet sich der Ehemann gegen die Zusprechung einer solchen Rente, so verlangt er damit implicite auch deren zeitliche Begrenzung.