Regeste
Rechtsbegehren im Kündigungsschutzverfahren (Art. 273 Abs. 4 und. 274f OR).
Wenn die Schlichtungsbehörde eine Kündigung für ungültig, unwirksam oder nichtig erklärt, ist der Vermieter bzw. Verpächter berechtigt, im Kündigungsschutzverfahren auf Feststellung der Gültigkeit einer Kündigung (E. 3.3.) bzw. auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vertragsverhältnisses (E. 3.4) zu klagen.