Regeste
Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB ).
Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre.