Regeste
Versicherungsvertrag; Leistungskürzung (Art. 14 Abs. 2 VVG).
Derjenige, der in Notwehr handelt, hat nicht den überlegten Willen und damit nicht die Absicht, das befürchtete Ereignis herbeizuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Überschreitung des Notwehrrechts als Verschulden des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten zu würdigen, das den Versicherer zur Kürzung seiner Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt (E. 2).