Regeste
Art. 93 SchKG.
Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG).