Regeste
Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EAUe) und ergänzender Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 13. Juni 1972.
Auslieferung wegen Betruges; beidseitige Strafbarkeit; Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist (E. 7a).
Ein Auslieferungshindernis im Sinne von Art. 9 EAUe in Verbindung mit Art. IV des Vertrages vom 13. Juni 1972 liegt nicht vor (E. 7c).