Regeste
Art. 24 Abs. 2 UVG.
- Die Regelung von Art. 24 Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit einer allfälligen Invalidenrente festzusetzen ist, setzt voraus, dass auch die Bedingungen für die Zusprechung beider Leistungen gleichzeitig erfüllt sind.
- Kann die Integritätsentschädigung ausnahmsweise erst später zugesprochen werden, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen, so hat der Versicherte für die Zeit, während welcher der Entscheid aufgeschoben wird, Anspruch auf einen Ausgleichszins von 5%.