Regeste
Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung ( Art. 55 und 60 Abs. 2 OR ).
Abgrenzung des Organs von der Hilfsperson (E. 4).
Keine Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (E. 5).