Regeste
Bäuerliches Erbrecht.
1. Die Selbstbewirtschaftung ist nicht in jedem Fall gesetzliche Voraussetzung für die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3).
2. Verlangen mehrere Bewerber die Integralzuweisung und würde keiner von ihnen den Betrieb selber bewirtschaften, sind die persönlichen Verhältnisse massgebend. Dabei verdient der Zweck des bäuerlichen Erbrechts mitberücksichtigt zu werden. Fall, da die engere Verbundenheit zum Hofe entscheidend ins Gewicht fällt (E. 4).