Regeste
Art. 144 StGB.
1. Die Vortat muss abgeschlossen sein, bevor die hehlerische Tätigkeit beginnt (Erw. 1).
2. Das Wissen um die strafbare Vortat ist beim Tatbestand der Verheimlichung nicht schon im Zeitpunkt des allfälligen Erwerbs, sondern erst beim Verheimlichen der Sache erforderlich (Erw. 3/b).
3. Wer die Sache im Sinne der Art. 714/933 ZGB kraft guten Glaubens zu Eigentum erworben hat, macht sich, wenn er sie verheimlicht, nicht der Hehlerei schuldig (Erw. 4/1).