Regeste
Art. 8a SchKG; Einsichtsrecht einstiger Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Das Recht des Gemeinschuldners auf Einsicht in die vernichtbaren, aber nicht vernichteten Akten des erledigten Konkurses wird durch die Frist zur amtlichen Aufbewahrung nicht beschränkt (Praxisänderung; E. 3.2).