Regeste
Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente.
Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).