Regeste
Art. 9 BV; Kürzung des Honorars eines Offizialanwaltes.
Kürzt die obere Instanz die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung eines Offizialanwaltes von Amtes wegen, handelt sie willkürlich, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und die entsprechende Entscheidziffer von keiner Partei angefochten worden ist (E. 2).