Regeste
Art. 667 Abs. 1 ZGB.
Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das sich in der Nähe eines privaten Flugplatzes befindet, kann verbieten, dass sein Grundstück von landenden und startenden Flugzeugen in geringer Höhe überflogen werde. Mindestflughöhe unter den gegebenen Umständen auf 50 m festgesetzt.