Regeste
Umfang der Anschlussberufung (Art. 401 Abs. 2 StPO).
Ficht die beschuldigte Person mit der Hauptberufung die Strafe an, die für Straftaten ausgesprochen wurde, welche die Privatklägerschaft betreffen, so darf sich deren Anschlussberufung gegen andere Aspekte des angefochtenen Entscheids richten, insbesondere die Zivilklagen (E. 1.2).