Regeste
Berufung. Gerichtsstandsklausel. Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
1. Die Weigerung des Richters, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu berücksichtigen, die von einer nachgiebigen Regel des Bundesrechts abweicht, betrifft das kantonale Prozessrecht. Sie kann daher im Berufungsverfahren nicht überprüft werden - Art. 43 OG - (Erw. 1).
2. Art. 3 des erwähnten Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich ist keine zwingende Bestimmung, sondern stellt nur eine Ausnahme dar zu Art. 1 und 2, deren nachgiebigen Charakter er unterstreicht (Erw. 2).