Regeste
Anerkennung der Scheidung, die ein in Schweden wohnhafter Schweizer gegen seine in ihrer schweizerischen Heimat wohnhafte Ehefrau bei einem schwedischen Gericht erwirkt hat.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936 betreffend:
- die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (E. 2);
- den Vorbehalt des schweizerischen ordre public (E. 3);
- die Vereinbarkeit des angewendeten materiellen Rechts mit dem Recht, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht anwendbar ist (E. 4).