Regeste
Art. 7 EOG, Art. 10 Abs. 1 lit. b EOV: Unterstützungszulage.
Der Dienstpflichtige hat auf eine Unterstützungszulage für unterhaltene oder unterstützte Personen nur Anspruch, wenn diese tatsächlich unterstützungsbedürftig sind, was - unter Vorbehalt von Vermögen - allein aufgrund der Einkommensgrenzen zu ermitteln ist.
Die Unterhaltspflicht kann eine rechtliche oder eine sittliche sein, so dass der Abschluss einer beruflichen Ausbildung den Fortbestand einer solchen Pflicht unter Geschwistern an sich nicht ausschliesst.