Regeste
Direkte Bundessteuer; Kantonalbank; Steuerbefreiung.
Ein Beschluss des Bundesrats betreffend die Eidgenössische Kriegssteuer vermag unter dem derzeitigen System der direkten Bundessteuer keine Steuerbefreiung zu begründen (E. 4).
Die Waadtländer Kantonalbank ist weder nach Art. 56 lit. b (E. 5) noch nach Art. 56 lit. g DBG steuerbefreit (E. 6-8).
Gleichbehandlung im Unrecht: Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 9).