Regeste
Art. 5 Ziff. 1 lit. b und lit. f EMRK; Art. 13g Abs. 1, 2 und 6 lit. b ANAG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005); Durchsetzungshaft eines aus Algerien stammenden Ausländers, der sich weigert, in seine Heimat zurückzukehren.
Grundlage und Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft (E. 2 und 3). Werden haftbegründende Tatsachen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Anhang zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 eingetreten sind, im Lichte des früheren Verhaltens des Betroffenen gewürdigt, liegt hierin keine unzulässige Rückwirkung des neuen Rechts (E. 4.1). Nur eine Ausreise, die mit einer rechtmässigen Einreise in einen anderen Staat verbunden ist, lässt die Durchsetzungshaft dahinfallen, nicht bereits die Bereitschaft, sich illegal in ein Drittland zu begeben (E. 4.2).