Regeste
Art. 3 Abs. 4 SVG.
Die kantonalen Behörden können Beschränkungen und Anordnungen nicht nur erlassen, um die Sicherheit, die Erleichterang oder Regelung des Verkehrs oder den Schutz der Strasse zu gewährleisten, sondern auch um andere Rechtsgüter und Interessen zu wahren, die in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und dem Verkehr vorgehen. Dabei ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (E. 3 und 4).