Regeste
Entzug von Fürsorgeleistungen an abgewiesene Asylbewerber; Grundrecht auf Existenzsicherung; Art. 20a und 20b AsylG ; Art. 10b der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991.
Fürsorgeleistungen an abgewiesene Asylbewerber, die nicht vorläufig aufgenommen wurden, richten sich nach den Art. 20a und 20b AsylG , ihr Entzug somit nach Art. 10 ff. Asylverordnung 2; er kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1).
Ein gänzlicher Entzug von Fürsorgeleistungen ist ein Grundrechtseingriff. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (E. 2).
Unverhältnismässigkeit des gänzlichen Entzugs im konkreten Fall (E. 3).