Regeste
Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI ; Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung).
Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung) ist gesetzmässig, soweit im Unterschied zur früheren Regelung auch bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus ein Anspruch auf Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung nur besteht, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt.