Regeste
Enteignungsverfahren für elektrische Leitungen, vorzeitige Besitzeinweisung.
Art. 53 ElG befreit den Enteigner vom Nachweis, dass ihm ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden (E. 3a). Dennoch ist beim Entscheid über das Besitzeinweisungs-Gesuch eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 3b).
In Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechtes erst im Rahmen der Einsprachenbehandlung erfolgt, ist eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement ausgeschlossen (E. 3d).