Regeste
Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (Art. 103 Abs. 1 GBV, Art. 103 lit. a OG).
Die Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Abweisung einer Grundbuchanmeldung beurteilt sich gemäss Art. 103 Abs. 1 GBV in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG. Sofern die berufliche Tätigkeit des Notars zur Diskussion steht, ist die Frage nicht ausschlaggebend, ob die Anmeldung aus formellen oder materiellen Gründen abgewiesen wurde (Präzisierung der Rechtsprechung).