Regeste
Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach einem Blitzunfall; Unfallschwere.
Unter den gegebenen Umständen (Blitzeinschlag am Kopf) und aufgrund der enormen Kräfte, die bei einem Blitzeinschlag wirken, ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen auszugehen (E. 4.4.1). Bejahung der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (E. 4.4.5). Bevor definitiv über die Adäquanz befunden werden kann, gilt es, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären (E. 4.5.1).