Regeste
1. Art. 94 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss BG vom 18. März 1971). Die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Erziehungsanstalt ist eine Verfügung der Vollzugsbehörde und kein Akt des Strafrichters (Erw. 1).
2. Art. 103 lit. a OG. Die kantonale Jugendanwaltschaft ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Strafvollzugsbehörde nicht berechtigt (Erw. 2).