Regeste
1. Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen Massnahmen gehören auch die Ermittlung des Herdes der Verschmutzung und Kontrollbesuche (Erw. 2).
2. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 12 GSchG:
a) Begriff der sofortigen Ausführung und der antizipierten Ersatzvornahme (Erw. 3);
b) Begriff des Pflichtigen und des Störers (Erw. 4);
c) Die Störereigenschaft kann auch ohne strafrechtliches Verschulden gegeben sein (Erw. 5 a);
d) Kostenauflage bei einer Mehrzahl von Störern (Erw. 5 d);
e) Ersatz der Kosten der Staatsorgane (Erw. 6).