Regeste
Art. 2 Abs. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG: Unterbrechung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger.
Die bisherige Rechtsprechung zur Karenzzeit gilt auch für Ausländer, welche diese zwar früher schon einmal bestanden, sich jedoch unmittelbar vor dem Zeitpunkt, da sie Ergänzungsleistungen beanspruchen, nicht während 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
Mit der 3. ELG-Revision hat sich daran nichts geändert.