Regeste
Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG).
Wird in der Versicherungspolice nur ein einziger Anspruchsberechtigter im Falle des Todes des Versicherungsnehmers genannt, so geht der Versicherungsanspruch als solcher unter, wenn der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeiführt. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte bei Begehung der Tat urteilsfähig war. Bei Urteilsunfähigkeit fiele ihm als Begünstigtem die Todesfallsumme zu.