Regeste
- Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gehören zahnärztliche Vorkehren grundsätzlich nicht zur ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG , weshalb die Krankenkassen aus der Krankenpflegeversicherung keine Leistungen erbringen müssen. Dass die Behandlung am Kausystem notwendigerweise der ärztlichen Behandlung einer Krankheit vorangehen muss, ändert am zahnärztlichen Charakter der Vorkehr nichts. Auch ist unerheblich, dass die zahnärztliche Vorkehr sich im Ziehen gesunder Zähne erschöpft.
- Die Änderung der Rechtsordnung in diesem Bereich fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers.