Regeste
Verweigerung einer Kundgebung am 1. August 2006 in Brunnen; Art. 16 und 22 BV , Art. 11 EMRK.
Legitimation einer einfachen Gesellschaft (E. 1.1).
Grundsätze der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung einer Kundgebung auf öffentlichem Grund (E. 3 und 4.1).
Behördliche Schutzmassnahmen vor drohender Gegendemonstration und ihre Grenzen (E. 4.3).
Vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten hält die Verweigerung der Kundgebungsbewilligung vor der Verfassung stand (E. 4.4-4.7).