Regeste
- Der Erwerb des Anspruchs auf eine italienische Invalidenrente, dessen Wirkung weiter zurückreicht als der schweizerische Versicherungsfall gemäss IVG, verleiht dem italienischen Bürger die Eigenschaft eines Angehörigen im Sinne des Art. 8 lit. b des Abkommens.
- Unerheblich ist die Beantwortung der Frage, ob die Rente in der obligatorischen italienischen Versicherung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erworben wurde mit der Absicht, Beitragslücken auszufüllen, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die italienische Invalidenpension gewährt wurde.