Regeste
Art. 150 Abs. 2 OG.
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft ist von der Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung abzusehen, wenn die Voraussetzungen dafür bei einem Streitgenossen fehlen.
documento intero
regesto:
tedesco
francese
italiano
Articolo: Art. 150 Abs. 2 OG