Regeste
Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).
Mit dem Vermerk "zu Händen ..." auf einer Briefadresse wird, soweit keine abweichenden Indizien vorliegen, nach der Verkehrsübung nicht zum Ausdruck gebracht, dass allein die genannte Person zum Öffnen des Briefes befugt sein soll, sondern dass nach der Meinung des Absenders diese Person innerhalb der angeschriebenen Institution zur Behandlung des Schreibens zuständig sei.