Regeste
Art. 100 StGB; Erhebungen vor der Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt.
Der deutsche und italienische Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 StGB ist massgebend, wonach sowohl die Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse als auch das Einholen der Berichte und Gutachten nur soweit erforderlich notwendig sind (E. 2a, b, c).
Art. 100 Abs. 2 StGB schreibt die Einvernahme Dritter nicht vor (E. 2d) (Bestätigung der Rechtsprechung)