Regeste
Art. 80 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 KVG ; Art. 4 Abs. 1 BV: Frist für den Einspracheentscheid.
Mangels einer besonderen Bestimmung über die Frist, innert welcher der Krankenversicherer über eine Einsprache zu befinden hat, sind die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze anwendbar.