Regeste
Art. 112 StGB, Mord.
Besonders verwerfliche Gesinnung, bekundet durch:
- egoistisches Tatmotiv (Aus dem Weg Räumen einer Geschwängerten),
- heimtückische und kaltblütige Tatausführung (In einen wohlvorbereiteten Hinterhalt Locken des vertrauensvollen Opfers, das zum Täter in einer Liebesbeziehung gestanden hatte).