Regeste
Versicherungsfähigkeit von Lehrlingen.
- Die Sonderregelung gemäss Art. 3 Abs. 1 AlVV kann nicht Anwendung finden auf Personen, die sich erst nach Abschluss der Lehre bei einer Arbeitslosenversicherungskasse anmelden. Die Tage der Lehrzeit gelten nicht als Arbeitstage im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AlVV (Erw. 2a).
- Die unterschiedliche Regelung der Versicherungsfähigkeit von Lehrlingen einerseits und von Fachschulabsolventen andererseits verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht (Erw. 2b).