Regeste
Art. 35 Abs. 1 OG, Wiederherstellung gegen Fristversäumnis.
Verspätet eingereichte Berufung. Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist, das mit der vor Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Handlungsunfähigkeit eines Berufungsklägers begründet wird. Unverschuldete Verhinderung des Rechtsvertreters, innerhalb der Frist zu handeln, im konkreten Fall verneint.