Regeste
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Erweist sich die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Einvernahme bzw. die ärztliche Untersuchung des Betroffenen als unmöglich, so darf der Richter deswegen das Eintreten auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Anstaltseinweisung nicht verweigern.