Regeste
Art. 237 Ziff. 2 StGB.
Nach dieser Bestimmung macht sich nicht nur strafbar, wer selber schuldhaft eine Verkehrsstörung oder Verkehrsgefährdung herbeiführt, sondern auch, wer auf eine von einem Dritten geschaffene gefährliche Verkehrslage aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht genügend Rücksicht nimmt.