Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit durch einen Ausländer vor einem schweizerischen Gericht. Art. 253 ff. ZGB; Art. 8 und 32 NAG .
Ein Ausländer, der versäumt hat, die Klage rechtzeitig beim Richter seiner Heimat einzuleiten, kann sie nicht am schweizerischen Wohnsitz anbringen, indem er sich auf einen hier gegebenen Notgerichtsstand beruft.