Regeste
Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung.
Ein entsprechender Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerdenichtwegen Verletzungdes kantonalen Rechtes selbständig angefochten werden (Art. 128 OG).